AGB's
AGB's der RUS GmbH & Co. KG
1. Allgemeines
Für alle Verträge, die die RUS GmbH & Co. KG mit Auftraggebern abschließt, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen
von Auftraggebern oder Abweichungen dieser Geschäftsbedingungen erkennen wir nur an, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Bei laufender
Geschäftsbeziehung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für etwaige Folgeaufträge.
2. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt der RUS alle notwendigen Informationen und Unterlagen in schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Form zur Verfügung. Des Weiteren erteilt der
Auftraggeber der RUS auf jederzeitiges Verlangen eine schriftliche Vollmacht, wonach die RUS Auskunft gegenüber Aufsichts- und Zulassungsbehörden über den Auftraggeber
verlangen kann.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die RUS unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, falls sich nach Vertragsabschluss fallrelevante neue Informationen ergeben, die
Einfluss auf die Auftragsausführung haben können. Die RUS ist berechtigt, Fotografien anzufertigen, die für die Auftragsausführung benötigt werden oder die diese verdeutlichen
oder vereinfachen.
3. Pflichten der RUS
Die RUS wird ihre jeweilig im Leistungsverzeichnis des Angebotes aufgelistete Leistung mit der angemessenen Sorgfalt und Unabhängigkeit erbringen. Die RUS wird alle ihr
überlassenen Unterlagen und Handakten für die Dauer der gesetzlichen bez. normativen Aufbewahrungspflicht archivieren. Im Anschluss findet eine Datenvernichtung statt.
4. Auftragsdurchführung
Die RUS ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Personal des Auftraggebers zu allen fallrelevanten Punkten zu befragen. Die Befragung darf durch den Auftraggeber nicht
eingeschränkt oder überwacht werden.
5. Urheberschutz
RUS erwirbt an allen von ihr erbrachten Leistungen ihr ausschließliches Urheberrecht. Veröffentlichungen von schriftlichen Ausarbeitungen oder Teilen davon dürfen nur nach
vorheriger schriftlicher Zustimmung durch RUS vom Auftraggeber vorgenommen werden. Falls RUS die Zustimmung erteilt, ist auf das Urheberrecht der RUS in der
Veröffentlichung hinzuweisen. Jede Weitergabe von Arbeitsergebnissen der RUS durch den Auftraggeber bedarf, auch wenn es nicht veröffentlicht wird, der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der RUS.
6. Datenschutz
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der RUS alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des
Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden. Die RUS sorgt dafür, dass alle Personen, die von der RUS mit der Bearbeitung oder Erfüllung
des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass die RUS personenbezogene Daten nur
insoweit erhält, als dies für die Erfüllung des Auftrages erforderlich ist. So soll in höchstmöglichem Maße für die Einhaltung des Datenschutzes Sorge getragen werden.
7. Geheimhaltung
Auftraggeber und die RUS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse streng
vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Nach Beendigung der vertraglichen Leistung
wird die RUS alle nicht benötigten Informationen und Unterlagen unverzüglich an den Auftraggeber zurückgeben bzw. nach Rücksprache mit dem Auftraggeber vernichten. Die
Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
8. Vergütung
Die Höhe der Vergütung für die jeweilige vertragliche Leistung ergibt sich aus dem gesonderten Vertrag, den die Parteien abschließen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die
Vergütung gem. Auftrag zu entrichten. Etwaige Gebühren und Auslagen gegenüber Behörden, etc. sind vom Auftraggeber unmittelbar nach Fälligkeit zu zahlen. Die RUS ist
berechtigt, die Herausgabe der Arbeitsergebnisse und der Unterlagen zu verweigern, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist. Dies gilt nicht, wenn die Zurückbehaltung
wegen unverhältnismäßiger Nachteile des Auftraggebers oder wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen von der RUS ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
9. Gewährleistung
Falls bei der Leistung Mängel vorliegen sollten, ist die RUS zunächst berechtigt, nachzubessern. Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder eine
Ersatzvornahme durchführen, ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch durch die RUS gegeben. Die gesetzlichen Fälle der
Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Gelingt es der RUS trotz wiederholter Bemühungen nicht, den Mangel zu beheben, ist der Auftraggeber berechtigt, nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Minderung der vereinbarten Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
10. Haftung
Die RUS haftet in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Für Vermögensschäden haftet die RUS höchstens bis zu 10 %
des Gesamtpreises des Vertrages. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche bei Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
11. Beendigung des Vertrages
Falls im Vertrag eine feste Laufzeit vereinbart ist, kann der Vertrag während der Laufzeit ordentlich weder von der RUS noch vom Auftraggeber gekündigt werden. § 627 BGB
(fristlose Kündigung bei Diensten höherer Art) wird ausgeschlossen. Sowohl der Auftraggeber als auch die RUS sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn dem
Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist: Für den Auftraggeber ist die Fortsetzung unzumutbar, wenn die RUS ihren vertraglichen Verpflichtungen trotz
vorheriger angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt, über das Vermögen der RUS das Insolvenzverfahren beantragt und ein vorläufiger
Insolvenzverwalter bestellt wird oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Für die RUS ist die Fortsetzung unzumutbar, wenn über das Vermögen des Auftraggebers das
Insolvenzverfahren beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird, der Auftraggeber Mitwirkungspflichten trotz
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt, der Auftraggeber fallrelevante Informationen (zum Beispiel Einschränkung zur Zuverlässigkeit etc.) oder Unterlagen
trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beibringt. Im Falle jeder Kündigung gilt die Geheimhaltungsverpflichtungen der Parteien weiter. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der
RUS die Vergütung zu zahlen für alle Leistungen, die die RUS erbracht hat, sowie für die Leistungen, die die RUS nicht erbringen konnte, wobei die RUS ersparte Aufwendungen
in Abzug zu bringen hat. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, der RUS einen geringeren Schaden als die von ihr behaupteten ersparten Aufwendungen nachzuweisen.
12. Höhere Gewalt
Die RUS haftet nicht, wenn die Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt verzögert, behindert, unterbrochen oder gänzlich verhindert wird.
13. Allgemeine Bestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Textformerfordernis . Es gilt
ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist Coesfeld. Gerichtsstand ist Coesfeld beziehungsweise das Landgericht Münster. Falls eine der vorgenannten Bedingungen
unwirksam ist, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt diejenige Regelung, die dem Vertragszweck am nächsten
kommt.
14. Änderungsvorbehalt
Die RUS ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern, soweit dies zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische
Rahmenbedingungen notwendig ist und keine unbillige Benachteiligung für den Auftraggeber bedeutet. Über eine Änderung wird der Auftraggeber schriftlich unter Mitteilung
des Inhalts der geänderten Regelungen informiert. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht schriftlich binnen vier Wochen nach Zugang der
Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis gegenüber widerspricht.
AGB's der ENVIZERT GmbH
1. Allgemeines
Für alle Verträge, die ENVIZERT mit Auftraggebern abschließt, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen von Auftraggebern oder Abweichungen
dieser Geschäfts-bedingungen erkennen wir nur an, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Bei laufender Geschäftsbeziehung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für
etwaige Folgeaufträge.
2. Unabhängigkeit von ENVIZERT
ENVIZERT ist ein unabhängiges Umweltgutachter- und Sachverständigenbüro. Als Zertifizierungsstelle erteilen wir einem Auftraggeber dann eine Konformitätserklärung in Form einer Gültigkeitserklärung,
Bescheinigung, Zertifikat, Verifizierung oder Testat, wenn wir als unabhängige Umweltgutachter oder Sachverständige feststellen können, dass die Organisation oder das Managementsystem die
entsprechenden Anforderungen erfüllt, nachdem es auditiert worden ist. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Konformitätserklärung. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, wird
ENVIZERT eine Konformitätserklärung ausstellen. Wegen der Unabhängigkeit von ENVIZERT ist ein Rechtsanspruch darauf nicht gegeben. Sofern der Auftraggeber nicht alle erforderlichen Informationen
an ENVIZERT erteilt, seien sie in geforderter schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form und / oder wenn der Auftraggeber die Informationen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt
(vergleiche dazu auch nachstehend Ziffer 4), hat ENVIZERT einen Ablehnungsgrund, die Konformitätserklärung zu erteilen. Der Begriff „Zertifikat“ ist gesetzlich nicht definiert, es handelt sich jeweils im
Einzelfall um eine Erklärung, die im einen Fall Zertifikat, im anderen auch Testat, Konformitätserklärung, Bescheinigung, Prüfbericht, Gültigkeitserklärung, Validierung, Verifizierung oder ähnlich heißen
kann. Die Einzelheiten ergeben sich in der Regel aus dem Vertrag, den ENVIZERT mit dem Auftraggeber abschließt (siehe 4.7).
3. Mitwirkung Dritter
ENVIZERT hat für viele Bereiche aus Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistung die Zulassung zur Auftragsausführung. Für Gewerke, für die ENVIZERT nicht oder nicht allein zugelassen ist, beauftragt
ENVIZERT im Wege der so genannten Fallkooperation Drittbeauftragte in Form von Einzelpersonen oder Organisationen, die über die jeweilige Zulassung verfügen. Sie schließen entweder einen eigenen
Vertrag mit dem Auftraggeber bzw. sind in den Vertrag der ENVIZERT in die Auditierung einbezogen.
4. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat allgemeine Mitwirkungspflichten im weitesten Sinne und muss dafür Sorge tragen, dass ENVIZERT alle erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält, um die Auditierung
vornehmen zu können. Dazu stellt der Auftraggeber ENVIZERT alle notwendigen Informationen und Unterlagen in schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Form zur Verfügung. Des Weiteren erteilt der
Auftraggeber ENVIZERT auf jederzeitiges Verlangen eine schriftliche Vollmacht, wonach ENVIZERT Auskunft gegenüber Aufsichts- und Zulassungsbehörden über den Auftraggeber verlangen kann.
Auf jederzeitiges Verlangen erteilt der Auftraggeber ENVIZERT eine schriftliche Vollständigkeitserklärung, wonach der Auftraggeber alle erforderlichen Informationen und Unterlagen an ENVIZERT
ausgehändigt hat. Auftraggeber und ENVIZERT haben bei Vertragsabschluss erörtert, dass es maßgebliche Geschäftsgrundlage ist, dass ENVIZERT die zur Zertifizierung erforderlichen Informationen
vollständig erhält. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ENVIZERT unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, falls sich nach Vertragsabschluss fallrelevante neue Informationen ergeben, die Einfluss auf
die Zertifizierung haben können. ENVIZERT ist berechtigt, Fotografien anzufertigen, die für die Auditierung benötigt werden oder die diese verdeutlichen oder vereinfachen. Der Auftraggeber hat darüber
hinaus alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit von ENVIZERT oder im Falle einer Fallkooperation des beauftragten Dritten beeinträchtigen könnte. Der Auftraggeber schließt mit ENVIZERT einen
schriftlichen Vertrag, dessen Inhalt mit den Zulassungsstellen von ENVIZERT abgestimmt ist. Nach Absprache gestattet der Auftraggeber, dass 3. Stellen (z.B. Akkreditierungsstellen) Audits auf dem
Standort mitbegleiten bzw. durchführen dürfen.
5. Pflichten von ENVIZERT
ENVIZERT wird ihre jeweilige Leistung (Validierung, Zertifizierung, Prüfung von Anlagen, Gutachtenerstellung, Überwachung, sicherheitstechnische Prüfungen, etc.) mit der angemessenen Sorgfalt und
Unabhängigkeit erbringen. ENVIZERT händigt dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht aus, der das wesentliche Ergebnis des Auftrages dokumentiert. ENVIZERT wird alle ihr überlassenen Unterlagen
und Handakten für die Dauer der gesetzlichen bez. normativen Aufbewahrungspflicht archivieren, im Anschluss findet eine Datenvernichtung statt.
6. Auftragsdurchführung
ENVIZERT ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Personal des Auftraggebers zu allen fallrelevanten Punkten zu befragen. Die Befragung darf durch den Auftraggeber nicht eingeschränkt oder überwacht
werden. ENVIZERT ist berechtigt, Betriebsgebäude, Anlagen und Standorte des Auftraggebers jederzeit zu betreten. Etwaige sicherheitsrelevante Vorgaben des Auftraggebers sind von ENVIZERT zu
berücksichtigen. Der Auftraggeber darf das freie Betreten von ENVIZERT wegen der gutachterlichen Unabhängigkeit ohne sachlichen Grund nicht untersagen oder beeinträchtigen. ENVIZERT ist berechtigt,
in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und auf Verlangen davon Fotokopien zu fertigen. . Envizert behält sich vor, Evaluierungstätigkeiten durch qualifizierte Dritte durchführen zu lassen.
7. Urheberschutz
ENVIZERT erwirbt an allen von ihr erbrachten Leistungen ihr ausschließliches Urheberrecht. Veröffentlichungen von schriftlichen Ausarbeitungen oder Teilen davon dürfen nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung durch ENVIZERT vom Auftraggeber vorgenommen werden. Falls ENVIZERT die Zustimmung erteilt, ist auch das Urheberrecht von ENVIZERT in der Veröffentlichung hinzuweisen. Jede
Weitergabe von Arbeitsergebnissen von ENVIZERT durch den Auftraggeber bedarf, auch wenn es nicht veröffentlicht wird, der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ENVIZERT.
8. Datenschutz
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass ENVIZERT alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der
Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden. ENVIZERT sorgt dafür, dass alle Personen, die von ENVIZERT mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen
Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass ENVIZERT personenbezogene Daten nur insoweit erhält, als dies für die Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
So soll in höchst möglichem Maße für die Einhaltung des Datenschutzes Sorge getragen werden.
9. Geheimhaltung
Auftraggeber und ENVIZERT sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln,
insbesondere nicht an Dritte (mit Ausnahme der Zulassungs- und Aufsichtsstellen und nur soweit für die Auftragserbringung erforderlich). weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu
verwerten. Nach Beendigung der vertraglichen Leistung wird ENVIZERT alle nicht benötigten Informationen und Unterlagen unverzüglich an den Auftraggeber zurückgeben bzw. nach Rücksprache mit
dem Kunden vernichten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
10. Vergütung
Die Höhe der Vergütung für die jeweilige vertragliche Leistung ergibt sich aus dem gesonderten Vertrag, den die Parteien abschließen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vergütung gem. Auftrag zu
entrichten. :Etwaige Gebühren und Auslagen gegenüber Behörden, etc. sind vom Auftraggeber unmittelbar nach Fälligkeit zu zahlen. ENVIZERT ist berechtigt, die Herausgabe der Arbeitsergebnisse und
der Unterlagen zu verweigern, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist. Dies gilt nicht, wenn die Zurückbehaltung wegen unverhältnismäßiger Nachteile des Auftraggebers oder wegen
verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen von ENVIZERT ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
11. Gewährleistung
Falls bei der Leistung von ENVIZERT Mängel vorliegen sollten, ist ENVIZERT zunächst berechtigt, nachzubessern. Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder eine
Ersatzvornahme durchführen, ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch durch ENVIZERT gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung
bleiben unberührt. Gelingt es ENVIZERT trotz wiederholter Bemühungen nicht, den Mangel zu beheben, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Minderung der
vereinbarten Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
12. Haftung
ENVIZERT haftet in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Für Vermögensschäden haftet ENVIZERT höchstens bis zu 10 % des Gesamtpreises des
Vertrages. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers
und der Gesundheit.
13. Beendigung des Vertrages
Falls im Werkvertrag eine feste Laufzeit vereinbart ist, kann der Vertrag während der Laufzeit ordentlich weder von ENVIZERT noch vom Auftraggeber gekündigt werden. § 627 BGB (fristlose Kündigung
bei Diensten höherer Art) wird ausgeschlossen. Sowohl der Auftraggeber wie auch ENVIZERT sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages
unzumutbar ist: Für den Auftraggeber ist die Fortsetzung unzumutbar, wenn ENVIZERT ihren vertraglichen Verpflichtungen trotz vorheriger angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht
nachkommt, über das Vermögen von ENVIZERT das Insolvenzverfahren beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Für ENVIZERT ist die
Fortsetzung unzumutbar, wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird, der
Auftraggeber Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt, der Auftraggeber fallrelevante Informationen (zum Beispiel Einschränkung zur Zuverlässigkeit etc.) oder
Unterlagen trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beibringt. Im Falle jeder Kündigung gilt die Geheimhaltungsverpflichtungen der Parteien weiter. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ENVIZERT die
Vergütung zu zahlen für alle Leistungen, die ENVIZERT erbracht hat sowie für die Leistungen, die ENVIZERT nicht erbringen konnte, wobei ENVIZERT ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen hat.
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, ENVIZERT einen geringeren Schaden als die von ihr behaupteten ersparten Aufwendungen nachzuweisen.
14. Höhere Gewalt
ENVIZERT haftet nicht, wenn die Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt verzögert, behindert, unterbrochen oder gänzlich verhindert wird.
15. Allgemeine Bestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Textformerfordernis. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist
Coesfeld. Gerichtsstand ist Coesfeld beziehungsweise das Landgericht Münster. Falls eine der vorgenannten Bedingungen unwirksam ist, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Anstelle der unwirksamen Klausel gilt diejenige Regelung, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.
16. Änderungsvorbehalt
ENVIZERT ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern, soweit dies zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist und
keine unbillige Benachteiligung für den Auftraggeber bedeutet. Über eine Änderung wird der Auftraggeber schriftlich unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen informiert. Die Änderung wird
Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht schriftlich binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis gegenüber widerspricht
AGB's der SCORE GmbH Umweltgutachter
1. Allgemeines
Für alle Verträge, die Score mit Auftraggebern abschließt, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen von Auftraggebern oder Abweichungen dieser
Geschäftsbedingungen erkennen wir nur an, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Bei laufender Geschäftsbeziehung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für etwaige
Folgeaufträge.
2. Unabhängigkeit von Score
Score ist ein unabhängiges Umweltgutachter- und Sachverständigenbüro. Als Zertifizierungsstelle erteilen wir einem Auftraggeber dann eine Konformitätserklärung in Form einer Gültigkeitserklärung,
Bescheinigung, Zertifikat, Verifizierung oder Testat, wenn wir als unabhängige Umweltgutachter oder Sachverständige feststellen können, dass die Organisation oder das Managementsystem die
entsprechenden Anforderungen erfüllt, nachdem es auditiert worden ist. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Konformitätserklärung. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, wird Score
eine Konformitätserklärung ausstellen. Wegen der Unabhängigkeit von Score ist ein Rechtsanspruch darauf nicht gegeben. Sofern der Auftraggeber nicht alle erforderlichen Informationen an Score erteilt,
seien sie in geforderter schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form und / oder wenn der Auftraggeber die Informationen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt (vergleiche dazu auch
nachstehend Ziffer 4), hat Score einen Ablehnungsgrund, die Konformitätserklärung zu erteilen. Der Begriff „Zertifikat“ ist gesetzlich nicht definiert, es handelt sich jeweils im Einzelfall um eine Erklärung,
die im einen Fall Zertifikat, im anderen auch Testat, Konformitätserklärung, Bescheinigung, Prüfbericht, Gültigkeitserklärung, Validierung, Verifizierung oder ähnlich heißen kann. Die Einzelheiten ergeben
sich in der Regel aus dem Vertrag, den Score mit dem Auftraggeber abschließt (siehe 4.7).
3. Mitwirkung Dritter
Score hat für viele Bereiche aus Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistung die Zulassung zur Auftragsausführung. Für Gewerke, für die Score nicht oder nicht allein zugelassen ist, beauftragt Score
im Wege der so genannten Fallkooperation Drittbeauftragte in Form von Einzelpersonen oder Organisationen, die über die jeweilige Zulassung verfügen. Sie schließen entweder einen eigenen Vertrag mit
dem Auftraggeber bzw. sind in den Vertrag der Score in die Auditierung einbezogen.
4. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat allgemeine Mitwirkungspflichten im weitesten Sinne und muss dafür Sorge tragen, dass Score alle erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält, um die Auditierung vornehmen
zu können. Dazu stellt der Auftraggeber Score alle notwendigen Informationen und Unterlagen in schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Form zur Verfügung. Des Weiteren erteilt der Auftraggeber
Score auf jederzeitiges Verlangen eine schriftliche Vollmacht, wonach Score Auskunft gegenüber Aufsichts- und Zulassungsbehörden über den Auftraggeber verlangen kann.
Auf jederzeitiges Verlangen erteilt der Auftraggeber Score eine schriftliche Vollständigkeitserklärung, wonach der Auftraggeber alle erforderlichen Informationen und Unterlagen an Score ausgehändigt hat.
Auftraggeber und Score haben bei Vertragsabschluss erörtert, dass es maßgebliche Geschäftsgrundlage ist, dass Score die zur Zertifizierung erforderlichen Informationen vollständig erhält. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, Score unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, falls sich nach Vertragsabschluss fallrelevante neue Informationen ergeben, die Einfluss auf die Zertifizierung haben
können. Score ist berechtigt, Fotografien anzufertigen, die für die Auditierung benötigt werden oder die diese verdeutlichen oder vereinfachen. Der Auftraggeber hat darüber hinaus alles zu unterlassen,
was die Unabhängigkeit von Score oder im Falle einer Fallkooperation des beauftragten Dritten beeinträchtigen könnte. Der Auftraggeber schließt mit Score einen schriftlichen Vertrag, dessen Inhalt mit
den Zulassungsstellen von Score abgestimmt ist. Nach Absprache gestattet der Auftraggeber, dass 3. Stellen (z.B. Akkreditierungsstellen) Audits auf dem Standort mitbegleiten bzw. durchführen dürfen
(Integrity Programm).
5. Pflichten von Score
Score wird ihre jeweilige Leistung (Validierung, Zertifizierung, Prüfung von Anlagen, Gutachtenerstellung, Überwachung, sicherheitstechnische Prüfungen, etc.) mit der angemessenen Sorgfalt und
Unabhängigkeit erbringen. Score händigt dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht aus, der das wesentliche Ergebnis des Auftrages dokumentiert. Score wird alle ihr überlassenen Unterlagen und
Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufbewahren, im Anschluss findet eine Datenvernichtung statt. Weitere gesetzliche und normative Aufbewahrungspflichten zum
Auditierungsverfahren wird Score sicherstellen.
6. Auftragsdurchführung
Score ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Personal des Auftraggebers zu allen fallrelevanten Punkten zu befragen. Die Befragung darf durch den Auftraggeber nicht eingeschränkt oder überwacht
werden. Score ist berechtigt, Betriebsgebäude, Anlagen und Standorte des Auftraggebers jederzeit zu betreten. Etwaige sicherheitsrelevante Vorgaben des Auftraggebers sind von Score zu berücksichtigen.
Der Auftraggeber darf das freie Betreten von Score wegen der gutachterlichen Unabhängigkeit ohne sachlichen Grund nicht untersagen oder beeinträchtigen. Score ist berechtigt, in alle Unterlagen Einsicht
zu nehmen und auf Verlangen davon Fotokopien zu fertigen. Der Auftraggeber stimmt zu, dass ein Prüfer der Zulassungsstellen von Score während der System-, Eigenschafts-, Produkt-, Standort-,
Tätigkeits-, Organisations-, Dokumentations-, Risiko-, Anlagen- oder Prozessprüfung anwesend ist (Witness-Auditierung). Score behält sich vor, Evaluierungstätigkeiten durch qualifizierte Dritte durchführen
zu lassen.
7. Urheberschutz
Score erwirbt an allen von ihr erbrachten Leistungen ihr ausschließliches Urheberrecht. Veröffentlichungen von schriftlichen Ausarbeitungen oder Teilen davon dürfen nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung durch Score vom Auftraggeber vorgenommen werden. Falls Score die Zustimmung erteilt, ist auch das Urheberrecht von Score in der Veröffentlichung hinzuweisen. Jede Weitergabe von
Arbeitsergebnissen von Score durch den Auftraggeber bedarf, auch wenn es nicht veröffentlicht wird, der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Score.
8. Datenschutz
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Score alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung
erforderlich ist, bekannt gegeben werden. Score sorgt dafür, dass alle Personen, die von Score mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den
Datenschutz beachten. Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass Score personenbezogene Daten nur insoweit erhält, als dies für die Erfüllung des Auftrages erforderlich ist. So soll in höchstmöglichem
Maße für die Einhaltung des Datenschutzes Sorge getragen werden.
9. Geheimhaltung
Auftraggeber und Score sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln,
insbesondere nicht an Dritte (mit Ausnahme der Zulassungs- und Aufsichtsstellen und nur soweit für die Zertifizierung erforderlich) weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten.
Nach Beendigung der vertraglichen Leistung wird Score alle nicht benötigten Informationen und Unterlagen unverzüglich an den Auftraggeber zurückgeben bzw. nach Rücksprache mit dem Kunden
vernichten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
10. Vergütung
Die Höhe der Vergütung für die jeweilige vertragliche Leistung ergibt sich aus dem gesonderten Vertrag, den die Parteien abschließen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vergütung gem. Werkvertrag
zu entrichten. Etwaige Gebühren und Auslagen gegenüber Behörden, etc. sind vom Auftraggeber unmittelbar nach Fälligkeit zu zahlen. Score ist berechtigt, die Herausgabe der Arbeitsergebnisse und der
Unterlagen zu verweigern, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist. Dies gilt nicht, wenn die Zurückbehaltung wegen unverhältnismäßiger Nachteile des Auftraggebers oder wegen verhältnismäßiger
Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen von Score ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen zulässig.
11. Gewährleistung
Falls bei der Leistung von Score Mängel vorliegen sollten, ist Score zunächst berechtigt, nachzubessern. Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder eine Ersatzvornahme
durchführen, ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch durch Score gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
Gelingt es Score trotz wiederholter Bemühungen nicht, den Mangel zu beheben, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Minderung der vereinbarten Vergütung zu
verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
12. Haftung
Score haftet in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Für Vermögensschäden haftet Score höchstens bis zu 10 % des Gesamtpreises des Vertrages.
Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der
Gesundheit.
13. Beendigung des Vertrages
Falls im Werkvertrag eine feste Laufzeit vereinbart ist, kann der Vertrag während der Laufzeit ordentlich weder von Score noch vom Auftraggeber gekündigt werden. § 627 BGB (fristlose Kündigung bei
Diensten höherer Art) wird ausgeschlossen. Sowohl der Auftraggeber wie auch Score sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar
ist: Für den Auftraggeber ist die Fortsetzung unzumutbar, wenn Score ihren vertraglichen Verpflichtungen trotz vorheriger angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt, über
das Vermögen von Score das Insolvenzverfahren beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Für Score ist die Fortsetzung unzumutbar, wenn
über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird, der Auftraggeber Mitwirkungspflichten
trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt, der Auftraggeber fallrelevante Informationen (zum Beispiel Einschränkung zur Zuverlässigkeit etc.) oder Unterlagen trotz Aufforderung mit
Fristsetzung nicht beibringt. Im Falle jeder Kündigung gilt die Geheimhaltungsverpflichtungen der Parteien weiter. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Score die Vergütung zu zahlen für alle Leistungen, die
Score erbracht hat sowie für die Leistungen, die Score nicht erbringen konnte, wobei Score ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen hat. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Score einen geringeren
Schaden als die von ihr behaupteten ersparten Aufwendungen nachzuweisen.
14. Höhere Gewalt
Score haftet nicht, wenn die Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt verzögert, behindert, unterbrochen oder gänzlich verhindert wird.
15. Allgemeine Bestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Textformerfordernis. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist
Coesfeld. Gerichtsstand ist Coesfeld beziehungsweise das Landgericht Münster. Falls eine der vorgenannten Bedingungen unwirksam ist, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Anstelle der unwirksamen Klausel gilt diejenige Regelung, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.
16. Änderungsvorbehalt
Score ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern, soweit dies zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist und keine
unbillige Benachteiligung für den Auftraggeber bedeutet. Über eine Änderung wird der Auftraggeber schriftlich unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen informiert. Die Änderung wird
Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht schriftlich binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis gegenüber widerspricht.